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Internet-Recht: Irrtümer & Disclaimer

Populäre Irrtümer gab es und wird es immer geben. Auch in der so „eindeutigen“ EDV, wo es doch nur 2 Zustände gibt: 0 oder 1. Wer hat den angeblich von Bill Gates stammenden Ausspruch „640 KB should be enough for everyone.“ nicht schon irgendwo gehört?

Ein anderer, auch oft gehörter und daher weit verbreitete Irrtum, welcher viel weitreichender in seinen Auswirkungen ist, lautet: „Ein Disclaimer (Haftungsausschluss) auf einer Website führt dazu, dass man die Haftung für Links auf Inhalte Dritter ausschließen kann.“ Oft findest Du dann auch noch den Hinweis zum Urteil vom 12. Mai 1998 (Az.:312 O 85/98) des Landgerichtes Hamburg als Begründung angeführt. Ein solcher Disclaimer ist für eine Haftungsfreistellung in den meisten Fällen aber wirkungslos!

Auch weit verbreitet ist die Ansicht, dass ohne einem Copyright-Vermerk eine Website keinen Urheberrechtsschutz besitzt. Dies ist auch falsch. Der Copyright-Vermerk stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Hier genossen Werke tatsächlich nur Schutz, wenn diese gekennzeichnet wurden. Ein Urheberrechtsschutz nach deutschem Recht entsteht unabhängig von einer solchen Kennzeichnung.

Bist Du nun neugierig und möchtest gerne mehr und fachlich fundierte Aussagen zu diesen und anderen Themen wie z.B. „Unterliegen Fotos im Internet dem Urheberrechtsschutz?“ oder „Ist die gesetzliche Gewährleistung bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern ausgeschlossen?“ oder … dann besuche doch Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht auf eRecht24.

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